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Die Mitgliedstaaten können die Arzneimittelpreise mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres senken und dabei Ausgabenschätzungen zugrunde legen. Sie sind zuständig zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs im Hinblick auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Richtlinie 89/105 (siehe unten) soll für die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme sorgen.
In den Jahren 2005 und 2006 erließ die italienische Arzneimittelagentur (Agenzia Italiana del Farmaco, AIFA), die mit der Kontrolle des Arzneimittelverbrauchs und der zulasten des italienischen staatlichen Gesundheitsdiensts (Servizio Sanitario Nazionale, SSN) gehenden Arzneimittelausgaben betraut ist, Maßnahmen zur Senkung der Preise von Arzneimitteln, um die Einhaltung der Obergrenze für die Arzneimittelausgaben, die vom SSN getragen werden, sicherzustellen.
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Der Gerichtshof weist vorab darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung des Gemeinschaftsrechts zustehende Zuständigkeit zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere zum Erlass von Vorschriften zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs im Hinblick auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme unberührt lässt.
Er stellt zunächst fest, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die in der Senkung der Preise für alle
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie dem Erlass von Maßnahmen, die eine Kontrolle der Preise für
Im Übrigen bestätigt der Gerichtshof, da in der Richtlinie nicht angegeben ist, welche Arten von Ausgaben die Mitgliedstaaten berücksichtigen können, um über die Beibehaltung des Preisstopps oder die Erhöhung oder Senkung der Arzneimittelpreise zu befinden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Kriterien festzulegen, anhand deren sie die Überprüfung nach der gesamtwirtschaftlichen Lage vornehmen: Sie können daher, stets unter Wahrung des Transparenzziels, die Arzneimittelausgaben allein, die Gesundheitsausgaben insgesamt und auch andere einschlägige Arten von Ausgaben berücksichtigen.
Schließlich muss, wenn in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen von einem Unternehmen, das Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels ist, das von einer Maßnahme betroffen ist, die einen Preisstopp oder eine Preissenkung verfügt, eine Ausnahme von dem durch diese Maßnahme vorgeschriebenen Preis beantragt wird, dieses Unternehmen die besonderen Gründe für seinen Ausnahmeantrag darlegen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, sicherzustellen, dass eine begründete Entscheidung über jeden derartigen Antrag getroffen wird.
Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. 1989, L 40, S. 8).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH vom 02.04.2009
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Dokument-Nr. 7732
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