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Ein Mitgliedstaat darf die Werbung für in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Spielbanken untersagen, wenn der Schutz der Spielteilnehmer dort nicht gleichwertig ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
In Österreich bedarf die
Die slowenischen Gesellschaften HIT und HIT LARIX betreiben Spielbanken in Slowenien. Sie beantragten beim österreichischen Bundesminister für Finanzen eine Bewilligung für die Bewerbung ihrer in Slowenien gelegenen Spielbanken in Österreich. Der Bundesminister für Finanzen wies ihre Anträge mit der Begründung ab, HIT und HIT LARIX hätten nicht dargetan, dass die slowenischen gesetzlichen Glücksspielbestimmungen ein Schutzniveau gewährleisteten, das mit dem in Österreich geltenden vergleichbar sei.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof, vor dem HIT und HIT LARIX gegen die abweisenden Bescheide Beschwerde erhoben, möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine Regelung wie die österreichische mit dem vom Unionsrecht gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass Glücksspielregelungen zu den Bereichen gehören, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Gebiets steht es den Mitgliedstaaten daher frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann daher keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind nur im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen.
In Anbetracht dieser Erwägungen antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht der österreichischen Regelung nicht entgegensteht, sofern sie sich darauf beschränkt, für die Erteilung der Werbebewilligung den Nachweis zu fordern, dass die anwendbare Regelung in dem anderen Mitgliedstaat einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels gewährleistet wie sie selbst.
Eine solche Regelung beschränkt zwar den freien Dienstleistungsverkehr, sie ist jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. In Anbetracht dieses Ziels dürfte sie für die Betreiber ausländischer Spielbanken keine übermäßige Belastung darstellen und kann daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Anders wäre es allerdings – und eine solche Regelung müsste als unverhältnismäßig angesehen werden –, wenn sie fordern würde, dass in dem anderen Mitgliedstaat identische Vorschriften gelten, oder wenn sie Vorschriften verlangen würde, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels stehen.
Jedenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass sich die streitigen Rechtsvorschriften darauf beschränken, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bieten wie die nationale Regelung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13805
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