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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Verleihen elektronischer Bücher (E-Books) unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleihen herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden kann. In diesem Fall findet die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen Anwendung, die u. a. eine angemessene Vergütung für die Urheber vorsieht.
In den Niederlanden fällt das Verleihen von E-Books nicht unter die Regelung, die für das öffentliche Verleihen herkömmlicher
Die Vereniging Openbare Bibliotheken (VOB) - ein Verband, in dem alle öffentlichen Bibliotheken in den Niederlanden zusammengeschlossen sind - ist der Ansicht, dass die Regelung für herkömmliche
Die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag), bei dem die Feststellungsklage anhängig ist, ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Anträge der VOB von der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften abhängt, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Richtlinie der Union aus dem Jahr 2006, die u.a. das Vermiet- und Verleihrecht in Bezug auf
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass es keinen zwingenden Grund dafür gibt, das Verleihen von digitalen Kopien und von unkörperlichen Gegenständen in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch das mit der Richtlinie verfolgte Ziel gestützt, wonach das Urheberrecht an neue wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden muss. Außerdem liefe ein vollständiger Ausschluss des digitalen Verleihens vom Anwendungsbereich der Richtlinie dem allgemeinen Grundsatz zuwider, der ein hohes Schutzniveau für die Urheber vorschreibt.
Sodann prüft der Gerichtshof, ob das öffentliche Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem "One-copy-one-user"-Modell unter Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie fallen kann. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass sich in Anbetracht der Bedeutung des öffentlichen Verleihens von E-Books und zur Wahrung sowohl der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie als auch des Beitrags dieser Ausnahme zu kulturpolitischen Zielsetzungen nicht ausschließen lässt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie auch für den Fall gilt, dass die Handlung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Bibliothek, namentlich im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen, Merkmale aufweist, die im Wesentlichen mit denen des Verleihens gedruckter Werke vergleichbar sind. Dies ist beim Verleihen einer digitalen Buchkopie nach dem "One-copy-one-user"-Modell der Fall. Dem Gerichtshof zufolge erfasst der Begriff des "Verleihens" im Sinne der Richtlinie daher auch diese Verleihform.
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Voraussetzungen festlegen dürfen, die geeignet sind, den Schutz der Rechte der Urheber über die ausdrücklichen Vorgaben der Richtlinie hinaus zu verbessern. Im vorliegenden Fall verlangen die niederländischen Rechtsvorschriften, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Union vom Inhaber des Verbreitungsrechts oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sein muss. Eine derartige zusätzliche Voraussetzung ist nach Auffassung des Gerichtshofs als mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 vereinbar anzusehen.
Für den Fall, dass eine digitale Buchkopie aus einer illegalen Quelle stammt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass eines der Ziele dieser Richtlinie die Bekämpfung von Piraterie ist und dass, wenn eine solche Kopie zugelassen würde, den Inhabern des Urheberrechts dadurch ein nicht gerechtfertigter Schaden zu gefügt werden könnte. Die Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen findet somit auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek keine Anwendung, wenn diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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