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Nach dem Unionsrecht muss einer "Bestellmutter", die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung im rechtlichen Sinne Mutter eines Kindes geworden ist, kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub oder vergleichbaren Urlaub gewährt werden. Da die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen für deren Schutz nur bestimmte Mindestanforderungen festlegt, steht es den Mitgliedstaaten frei, für Bestellmütter günstigere Regelungen vorzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Frau D., die in einem Krankenhaus im Vereinigten Königreich beschäftigt ist, und Frau Z., die in Irland als Lehrerin arbeitet, sind im rechtlichen Sinne Mutter eines Kindes geworden, das von einer Ersatzmutter ausgetragen wurde.
Frau D. hatte gemäß britischem Recht eine Ersatzmuttervereinbarung geschlossen, in deren Rahmen die Eizelle einer anderen Frau mit dem Sperma des Lebensgefährten von Frau D. befruchtet worden war. Einige Monate nach der Geburt des Kindes wurde Frau D. und ihrem Lebensgefährten gemäß der britischen Regelung über die Ersatzmutterschaft von einem britischen Gericht mit Zustimmung der Ersatzmutter uneingeschränkt und dauerhaft die elterliche Sorge für das Kind übertragen. Frau Z. leidet unter einer seltenen Fehlbildung, infolge deren sie, obwohl ihre Eierstöcke gesund sind und sie fruchtbar ist, keine Gebärmutter hat und somit kein Kind austragen kann. Frau Z. und ihr Ehemann erhielten im Rahmen einer Vereinbarung mit einer Ersatzmutter in Kalifornien ein Kind. Sie sind auch die genetischen Eltern dieses Kindes. In der amerikanischen Geburtsurkunde ist die Ersatzmutter nicht angegeben. Nach kalifornischem Recht gelten Frau Z. und ihr Ehemann als Eltern des Kindes.
Frau D. und Frau Z. beantragten jeweils bezahlten Urlaub wie im Fall von
Die nationalen Gerichte, bei denen die beiden Bestellmütter Klage erhoben haben, möchten klären lassen, ob die Versagung eines solchen Urlaubs gegen die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen* verstößt oder eine – durch die Richtlinien 2006/54/EG** bzw. 2000/78/EG*** verbotene – Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder aufgrund einer Behinderung darstellt.
In seinen Urteilen beantwortet der Gerichtshof diese Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Gerichte dahin, dass das Unionsrecht Bestellmüttern keinen Anspruch auf einen dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub vergleichbaren bezahlten Urlaub verleiht.
Was die Richtlinie 92/85/EWG über schwangere Arbeitnehmerinnen angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass diese Richtlinie die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz bezweckt, da diese Personen eine Gruppe mit besonderen Risiken darstellen. In der Vorschrift dieser Richtlinie über den
Der Gerichtshof fügt jedoch hinzu, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, eine für Bestellmütter günstigere Regelung anzuwenden. Denn mit der Richtlinie sollen für den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen nur bestimmte Mindestanforderungen festgelegt werden.
Zur Richtlinie 2006/54/EG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigungsfragen stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn einer Bestellmutter kein
Dass einer Bestellmutter kein dem Adoptionsurlaub vergleichbarer bezahlter Urlaub gewährt wird, fällt ferner nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Gleichbehandlung. Nach dieser Richtlinie steht es den Mitgliedstaaten frei, einen Adoptionsurlaub zu gewähren oder nicht. Sie bestimmt lediglich, dass die betreffenden Arbeitnehmerinnen, wenn ein solcher Urlaub gewährt wird, vor Entlassung zu schützen sind und Anspruch darauf haben, an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Zur Richtlinie 2000/78/EG schließlich, die jede Diskriminierung wegen einer Behinderung im Bereich Beschäftigung und Arbeit verbietet, führt der Gerichtshof aus, dass das Unvermögen, ein Kind auszutragen, für eine Frau zwar eine große seelische Belastung darstellen kann, aber der Begriff „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie voraussetzt, dass die Einschränkung, unter der eine Person leidet, sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben in Gleichberechtigung mit anderen Arbeitnehmern hindern kann. Jedoch hindert die Unmöglichkeit, auf konventionellem Weg ein Kind zu bekommen, eine Bestellmutter für sich genommen grundsätzlich nicht am Zugang zur Beschäftigung, an der Ausübung eines Berufs oder dem beruflichen Aufstieg. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass das Unvermögen, ein Kind auszutragen, keine „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 darstellt, welche damit in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen keine Anwendung findet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17901
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