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Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, kann ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat besitzen, in dem sich dieser Unionsbürger aufgehalten hat, bevor er dessen Staatsangehörigkeit zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts dürfen nicht strenger sein als diejenigen, die in der Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehen sind. Dies geht aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Herr Toufik Lounes, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich ein. Nach Ablauf dieser sechs Monate hielt er sich rechtswidrig weiterhin im britischen Hoheitsgebiet auf. Frau Ormazabal, eine spanische Staatsangehörige, begab sich 1996 als Studentin in das Vereinigte Königreich. Sie arbeitet dort seit 2004 in Vollzeit und lebt dort. Im Jahr 2009 erwarb sie zusätzlich zu ihrer spanischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung auch die britische Staatsbürgerschaft.
Im Jahr 2014 heirateten Herr Lounes und Frau Ormazabal. Nach ihrer Eheschließung beantragte Herr Lounes eine Aufenthaltskarte für das Vereinigte Königreich als Familienangehöriger einer Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 teilte der britische Innenminister Herrn Lounes mit, dass sein Antrag abgelehnt sei. Denn nach den britischen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie über die
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Lounes Klage beim High Court of Justice (England and Wales) (Hoher Gerichtshof, England und Wales). Da der High Court Zweifel hegt, ob der Bescheid und die ihm zugrunde liegende britische Regelung mit dem
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die genannte Richtlinie Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die ihrerseits keine EU-Staatsangehörige sind, keine eigenständigen Rechte gewährt, sondern nur Rechte, die von denen abgeleitet sind, die der betreffende
Weiter führt der Gerichtshof aus, dass als "Berechtigte" im Sinne der Richtlinie diejenigen
Auch wenn im vorliegenden Fall feststeht, dass Frau Ormazabal ihr Recht auf
Allerdings war nach Auffassung des Gerichtshofs weiter zu klären, ob Herr Lounes ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 EUV geltend machen kann. Nach dieser Vertragsbestimmung hat jeder
Dabei verlangt die praktische Wirksamkeit dieser Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehenden Rechte und namentlich ihr Recht, durch das Zusammenleben mit ihren Angehörigen im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, dass ein Bürger in der Lage von Frau Ormazabal dieses Recht im Aufnahmemitgliedstaat auch dann weiterhin in Anspruch nehmen kann, wenn er die Staatsangehörigkeit dieses Staates zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat. Dies schließt insbesondere ein, dass er ein Familienleben mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten führen kann, welchem hierfür ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.
Jede gegenteilige Auslegung liefe zum einen darauf hinaus, Frau Ormazabal genauso zu behandeln wie einen britischen Staatsbürger, der das Vereinigte Königreich niemals verlassen hat, womit unberücksichtigt bliebe, dass sie ihr Recht auf
Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Nicht-EU-Staatsangehöriger in einer Situation wie der von Herrn Lounes auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV über ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich verfügen kann, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie für einen Nicht-EU-Staatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 25123
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