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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.07.2015
C-153/14 -

EU-Mitgliedsstaaten dürfen Familien­zusammen­führung bei Dritt­staats­angehörigen von Integrationsprüfung abhängig machen

Familien­zusammen­führung darf dabei jedoch nicht übermäßig erschwert werden

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Dritt­staats­angehörige vor einer Familien­zusammen­führung eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegen. Die Ausübung des Rechts auf Familien­zusammen­führung darf jedoch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

In einer EU-Richtlinie sind die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige festgelegt, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten*.

Niederlande machen Recht auf Familienzusammenführung vom Bestehen einer Integrationsprüfung abhängig

In den Niederlanden setzt nach den dort geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Familienzusammenführung das Bestehen einer Integrationsprüfung voraus. Diese Prüfung umfasst den Bereich Gesprochenes Niederländisch, den Bereich Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft und den Bereich Lese- und Schreibkundigkeit sowie Leseverstehen. Die Prüfung wird in einer Botschaft oder einem Generalkonsulat im Land der Herkunft oder des ständigen Aufenthalts des Familienangehörigen des Zusammenführenden abgelegt und wird über ein Telefon abgenommen, das direkt mit einem sprechenden Computer verbunden ist. Ausnahmen sind vorgesehen für Antragsteller, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, die Prüfung abzulegen, oder in Fällen, in denen die Ablehnung zu einer schwerwiegenden Unbilligkeit führen könnte.

Nationales Gericht erbittet Prüfung der Vereinbarkeit von Integrationsprüfung mit EU-Richtlinie durch EuGH

K, eine aserbaidschanische Staatsangehörige, und A, eine nigerianische Staatsangehörige, machten Gesundheitsprobleme bzw. psychische Probleme geltend, derentwegen sie die Integrationsprüfung nicht ablegen könnten. Ihre Anträge auf vorläufige Aufenthaltserlaubnis wurden jedoch von den niederländischen Behörden abgelehnt. Der Raad van State (Staatsrat, Niederlande), bei dem die Rechtsstreitigkeiten über diese Ablehnung anhängig sind, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen über die Vereinbarkeit der Integrationsprüfung mit der Richtlinie vorgelegt.

Mitgliedsstaaten dürfen Erteilung einer Einreiseerlaubnis von bestimmten Integrationsmaßnahmen abhängig machen

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei Familienzusammenführungen, die nicht Flüchtlinge und Familienangehörige von Flüchtlingen betreffen, durch die Richtlinie nicht daran gehindert sind, die Erteilung einer Einreiseerlaubnis davon abhängig zu machen, dass vorher bestimmten Integrationsmaßnahmen nachgekommen wird.

Vorgegebene Maßnahmen müssen Integration der Familienangehörigen erleichtern

Jedoch sind, da die Richtlinie** nur "Integrationsmaßnahmen" erfasst, solche Maßnahmen nur dann legitim, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern. Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung hervor, die dem Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats insbesondere für eine Erleichterung der Verständigung, der Interaktion und der Entwicklung sozialer Beziehungen sowie des Zugangs zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung zukommt.

Für Zusammenführung erforderliche Grundkenntnisse über Mitgliedsstaat stehen EU-Richtlinie nicht entgegen

Zudem sieht der Gerichtshof im Hinblick darauf, dass Grundkenntnisse verlangt werden, in diesem Erfordernis für sich allein betrachtet keine Beeinträchtigung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels der Familienzusammenführung. Allerdings darf mit den Integrationsmaßnahmen nicht der Zweck verfolgt werden, die Personen zu ermitteln, die das Recht auf Familienzusammenführung ausüben können, sondern sie haben dem Zweck zu dienen, die Integration dieser Personen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Individuelle Umstände des Betroffenen müssen berücksichtigt werden

Außerdem sind die besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand zu berücksichtigen, um die Familienangehörigen von dem Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Basis-Integrationsprüfung zu befreien, falls sie aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage sind, diese Prüfung abzulegen oder zu bestehen. Andernfalls könnte dieses Erfordernis bei Vorliegen solcher Umstände ein kaum überwindbares Hindernis für die effektive Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung darstellen.

Familienzusammenführung darf nicht unmöglich gemacht werden

Der Gerichtshof stellt anhand der Angaben in der Vorlageentscheidung fest, dass die niederländischen Rechtsvorschriften es nicht ermöglichen, Familienangehörige des Zusammenführenden von dem Erfordernis, die Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen, in allen Fällen zu befreien, in denen dieses Erfordernis die Familienzusammenführung unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

Prüfungsgebühren könnten Familienzusammenführung übermäßig erschweren

Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die einmalig anfallenden Kosten des Pakets zur Vorbereitung auf die Prüfung auf 110 Euro und das Prüfungsgeld auf 350 Euro belaufen. Diese Beträge könnten nach Auffassung des Gerichtshofs die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Dies gilt umso mehr, als das Prüfungsgeld bei jedem weiteren Prüfungsversuch und für jeden Familienangehörigen des Zusammenführenden, der zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachziehen will, erneut anfällt und zu diesen Kosten die Kosten für die Reise zum Sitz der nächsten niederländischen Vertretung hinzukommen, die die Familienangehörigen des betreffenden Zusammenführenden aufbringen müssen, um die Prüfung abzulegen.

Erläuterungen

* -  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).

** -  Art. 7, Abs. 2, Unterabs. 1.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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