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Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt ist. In diesem Kontext kann das Bestehen einer Freiheitsstrafe, mit der im Herkunftsland Homosexualität bedroht ist, für sich alleine eine Verfolgungshandlung darstellen, sofern sie tatsächlich verhängt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nach einer europäischen Richtlinie*, die sich auf die Bestimmungen der Genfer Konvention** bezieht, kann ein Drittstaatsangehöriger, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen. Solche Verfolgungshandlungen müssen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
X, Y und Z sind Staatsangehörige von Sierra Leone, Uganda bzw. Senegal. Sie haben in den Niederlanden unter Berufung auf ihre begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. Homosexuelle Handlungen stehen in allen drei Ländern unter Strafe und können mit strengen Strafen belegt werden, die von hohen Geldstrafen bis zu – in manchen Fällen sogar lebenslänglichen – Freiheitsstrafen reichen.
Der niederländische Raad van State, der in diesen Rechtsstreitigkeiten in letzter Instanz entscheidet, hat dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Vorschriften der Richtlinie betreffen. Er möchte vom Gerichtshof wissen, ob homosexuelle Drittstaatsangehörige als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, des Weiteren, wie nationale Behörden feststellen sollen, was eine Verfolgungshandlung wegen sexueller Handlungen in diesem Zusammenhang ist, und schließlich, ob die Tatsache, dass diese Handlungen im Herkunftsland des Antragstellers unter Strafe gestellt sind und zu einer Freiheitsstrafe führen können, eine Verfolgung darstellt.
In seinem Urteil führt der Gerichtshof zunächst aus, dass feststeht, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Insoweit erkennt er an, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Indessen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise in einem solchen Maße schwerwiegend. In diesem Kontext kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als so schwerwiegende Beeinträchtigung angesehen werden, dass sie als Verfolgungshandlung angesehen werden könnte. Dagegen kann eine Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen für sich alleine eine Verfolgungshandlung darstellen, sofern sie tatsächlich verhängt wird.
Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein
Die Frage, ob von einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17133
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