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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Fahrer im Straßentransportsektor die ihnen zustehende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen dürfen. Hingegen darf die reduzierte wöchentliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen im Fahrzeug eingelegt werden.
Im August 2014 erhob Vaditrans, ein Transportunternehmen mit Sitz in Belgien, beim Raad van State (Staatsrat, Belgien) eine Klage auf Nichtigerklärung eines Königlichen Erlasses, nachdem eine Geldbuße von 1.800 Euro verhängt werden kann, wenn der Fahrer eines Lastkraftwagens seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in seinem Fahrzeug verbringt. Nach Ansicht von Vaditrans ist der fragliche Königliche Erlass nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen vereinbar, da er die Einlegung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug verbiete und ahnde, während eine einschlägige Unionsverordnung* ein solches Verbot nicht vorsehe. Der Belgische Staat geht hingegen davon aus, dass sich aus der fraglichen Verordnung eindeutig ergebe, dass ein Fahrer seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in seinem Fahrzeug verbringen dürfe und die hierfür von der belgischen Regelung vorgesehene Geldbuße lediglich das in dieser Verordnung enthaltene Verbot durchsetze.
Die fragliche Unionsverordnung, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr harmonisiert, verpflichtet die Fahrer, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden (die unter bestimmten Voraussetzungen auf neun Stunden reduziert werden darf) sowie eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden (die unter bestimmten Voraussetzungen auf 24 Stunden reduziert werden darf) einzuhalten. Außerdem können nach der Verordnung, wenn sich ein Fahrer hierfür entscheidet, nicht am Standort eingelegte tägliche
Der Raad van State ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, die Anforderungen der Verordnung klarzustellen. Insbesondere fragt er, ob davon auszugehen sei, dass die Verordnung ein implizites Verbot enthalte, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Für den Fall, dass dies zutreffen sollte, stellt der Raad van State die Frage, ob die Verordnung, indem sie dieses Verbot nicht klar und ausdrücklich vorsehe, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoße.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung immer dann, wenn sie gleichzeitig die Begriffe "regelmäßige wöchentliche Ruhezeit" und "reduzierte wöchentliche Ruhezeit" meint, den allgemeinen Ausdruck "wöchentliche Ruhezeit" verwendet. Hinsichtlich der Möglichkeit, die
Zudem ist - so der Gerichtshof - wesentliches Ziel der Verordnung die Verbesserung der
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommission während des Verfahrens zum Erlass der Verordnung vorgeschlagen hatte, dass die Fahrer die Möglichkeit haben sollten, alle
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Unionsverordnung zur Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßentransportsektor offensichtlich ein Verbot für die Fahrer enthält, ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in einem Fahrzeug zu verbringen.
Hinsichtlich der zweiten Frage des Raad van State weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen die Unionsvorschriften Straftaten und die für sie angedrohten Sanktionen klar definieren müssen. Da aber das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, offensichtlich in der Verordnung enthalten ist und diese die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen vorzusehen***, ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen nicht verletzt. Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Sanktionen geeignet sind, um die Geltung und die Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten, wobei sie darauf achten müssen, dass diese Sanktionen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln verhängt werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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