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Eine "Original Münchner Weißwurst", muss nicht aus München kommen. Sie darf auch anderswo hergestellt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundespatentgerichts hervor, wonach die die Weißwurst keine geschützte geografische Angabe verdient. Die Richter sahen die Voraussetzungen des EU-Rechts für die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe als nicht erfüllt an.
Eine Münchner Erzeugergemeinschaft hatte den Antrag gestellt, den Namen "Münchner Weißwurst" nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft als "geographische Angabe" eintragen und damit schützen zu lassen. Damit wäre die Produktion der "Münchner Weißwurst" entsprechend der mitbeantragten Rezeptur und die Verwendung des Namens ausschließlich Betrieben erlaubt, die in München und dem Landkreis München ansässig sind.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte in einem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Münchner Weißwurst" die Voraussetzungen für eine Eintragung erfülle. Gegen diese Entscheidung hatten mehrere Wettbewerber und Erzeugerverbände Beschwerde zum Bundespatentgericht erhoben.
Das Bundespatentgericht führt aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliege, die objektiv feststellbaren Marktverhältnisse und weniger die in Umfragen ermittelte Meinung der Bevölkerung entscheidend sei. Dies ergebe sich aus den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu geographischen Herkunftsangaben.
Die Marktverhältnisse zeigten, dass "Münchner Weißwürste" in der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Qualität seit Jahrzehnten mengenmäßig weit überwiegend aus anderen Regionen Bayerns und nicht aus München stammten. Die Ware "Münchner Weißwurst", so das Gericht, sei eine regionale, hauptsächlich südbayerische, jedoch keine allein auf den Herstellungsort München und seinen Landkreis beschränkte Spezialität.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2009
Quelle: ra-online, Bundespatentgericht
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Dokument-Nr. 7463
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