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Der Streit um die Marke "Post" geht weiter. Der Schutz der Marke bleibt bestehen zunächst weiter bestehen. Dies entschied dar Bundesgerichtshof. Er gab einer Beschwerde der Deutschen Post gegen die Löschung der im Jahr 2003 eingetragenen Marke statt und verwies die Sache an das Bundespatentgericht zurück. Dies muss nun erneut überprüfen, ob die Marke "Post" eine so genannte Verkehrsdurchsetzung erreicht hat.
Die
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der
Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "POST" eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung "POST" im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als
Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 196/08 des BGH vom 24.10.2008
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Dokument-Nr. 6893
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