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Bundespatentgericht, Urteil vom 08.12.2017
25 W(pat) 112/14 -

"Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

Bundespatentgericht bestätigt Schutz­entziehungs­entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die als dreidimensionale Marke geschützte "Nespresso-Kaffeekapsel" in Deutschland ihren markenrechtlichen Schutz für die Waren "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte" verliert. Das Gericht bejahte für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und bestätigte damit die entsprechende Schutz­entziehungs­entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts.

Die mit einem Schutzentziehungsantrag angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Bundespatentamt/ra-online

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