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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2017
I ZB 105/16 und I ZB 106/16 -

Ritter Sport behält Markenschutz für quadratische Verpackung von Tafelschokolade

BGH zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen des Bundes­patent­gerichts aufgehoben, mit denen zuvor die Löschung von quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade angeordnet worden war.

Für die Markeninhaberin des zugrunde liegenden Falls sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche.

Bundespatentgericht ordnet Löschung der Marken an

Die Löschungsantragstellerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungsanträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde machte die Löschungsantragstellerin geltend, dass die in den Marken gezeigten Verpackungen typische Gebrauchseigenschaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wiedergäben. Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marken angeordnet.

Quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade.

Erläuterungen

* - § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

** - § 3 Abs. 1 MarkenG lautet:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere [...] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware [...], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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