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Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben, wenn ein Hund sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
In dem vorzuliegenden Fall hat die beklagte
Nach Auffassung des Gerichts ist die gemeindliche Regelung rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere handele es sich um eine „örtliche“ Steuer. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer sei nicht der tatsächliche
Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14544
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