kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Ehemann einer schwerbehinderten Frau muss Hundesteuer zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Nachdem Mitarbeiter der Stadtverwaltung Bad Kreuznach festgestellt hatten, dass im Haushalt des Klägers ein nicht angemeldeter Rottweiler gehalten wird, verlangte die beklagte Stadt mittels Bescheid von dem Kläger 78,20 € Hundesteuer. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte unter Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gleichzeitig die Befreiung von der Steuer, da seine Ehefrau Halterin des Hundes sei, an Multipler Sklerose leide, schwerbehindert und auf den Rottweiler angewiesen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und trug vor, seine Frau leide wegen ihrer schweren Erkrankung an einer Depression. Der Hund werde ganz gezielt zur antidepressiven Therapie der Frau eingesetzt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, so das Gericht, lägen nicht vor, da der Hund für die schwerkranke Ehefrau nicht unentbehrlich im Sinne der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bad Kreuznach sei. Danach komme die Gewährung einer Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn das Halten des Hundes gerade in Bezug auf die Erkrankung bzw. Behinderung erfolge und dem Hundehalter in besonderer Weise nützliche und unterstützende Vorteile einbringe. Dies sei hier nicht der Fall. Bei dem Rottweiler handele es nicht um einen ausgebildeten Hund, der für Behinderte Hilfeleistungen erbringen solle. Zwar wisse das Gericht um die Bedeutung, die ein Hund für einen psychisch erkrankten Menschen haben kann. Jedoch habe der Stadtrat von Bad Kreuznach als Satzungsgeber nicht geregelt, dass auch für Hunde depressiver Menschen eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden könne. Da der Kläger den Rottweiler zumindest gemeinsam mit der Ehefrau halte, müsse er die veranlagte Hundesteuer zahlen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2005 des VG Koblenz vom 05.07.2005
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koblenz_2-K-25405KO_Zur-Befreiung-von-der-Hundesteuer~N665
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 665
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.