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Ein Voyeur dringt weder in die Privatsphäre ein noch demütigt, entwürdigt oder entehrt er ein Liebespaar, wenn er dieses beim öffentlichen Austausch von Zärtlichkeiten offen beobachtet. Er macht sich deswegen nicht wegen einer Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann beobachtete zur Mittagszeit am Hochwasserbett der Isar ein
Aus Sicht des Bayerischen Obersten Landesgericht habe das Verhalten des Voyeurs keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dargestellt. Die fehlende Strafbarkeit habe sich jedoch nicht schon daraus ergeben, dass der
Die fehlende Strafbarkeit habe sich zum einen daraus ergeben, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Liebespaares nicht vorgelegen habe. Zwar schütze das Persönlichkeitsrecht die
Zudem habe der
Das Urteil ist aus dem Jahr 1980 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommer-Urteile"
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1980, 1969/rb)
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Dokument-Nr. 13303
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