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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.11.1999
2Z BR 77/99 -

Wohneigentum: Kein Anspruch auf Unterlassung aufgrund Geräuschentwicklung bei geringfügiger Überschreitung der DIN-Norm

Lärmbelästigung durch Toilettenspülung und Wassereinlauf

Kommt es aufgrund der Toilettenspülung und des Wassereinlaufs zu einer Lärmbelästigung beim Nachbarn einer Wohnungs­eigentums­anlage, besteht dann kein Anspruch auf Unterlassung, wenn die zugrundeliegende DIN-Norm nur geringfügig überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1993 baute ein Wohnungseigentümer unter anderem sein Bad und die Toilette seiner Wohnung um. Sein Nachbar beklagte sich danach über eine erhöhte Geräuschentwicklung durch die Betätigung der Toilettenspülung und des Wassereinlaufs in der Badewanne. Er verlangte daher die Ergreifung von Maßnahmen, um die Lärmbelästigung zu beseitigen. Da sich die beiden Nachbarn nicht einigen konnten, landete der Fall schließlich vor Gericht.

DIN-Normen maßgeblich zur Feststellung einer nicht hinnehmbaren Lärmbelästigung

Das Bayerische Oberste Landesgericht führte zunächst aus, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet sei, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG). In diesem Zusammenhang sei auf die einschlägigen DIN-Normen abzustellen. Zwar seien diese mangels Rechtsvorschriften nicht unmittelbar verbindlich. Dennoch komme ihnen erhebliches Gewicht bei der Beurteilung einer Lärmbelästigung zu. Denn regelmäßig überschreiten Beeinträchtigungen, die sich im Rahmen der DIN-Normen bewegen, nicht das Maß des § 14 Nr. 1 WEG.

Geräusche durch Toilettenspülung hielten sich im Rahmen der DIN-Norm

Davon ausgehend stellte das Bayerische Oberste Landesgericht fest, dass während der Einlaufzeit für den WC-Spülkasten ein Geräuschpegel von 30 dB (A) nicht überschritten wurde. Da die maßgebliche DIN-Norm 4109 einen Geräuschpegel von 35 dB (A) zugelassen habe, habe keine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Toilettenspülung vorgelegen.

Nur geringfügige Überschreitung des zulässigen Geräuschpegels durch Wassereinlauf

Im Zusammenhang mit dem Einlassen von Wasser in die Badewanne wurde ein Geräuschpegel von 36 bis 38 dB (A) festgestellt, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter. Es habe daher nur eine geringfügige Überschreitung der Vorgaben der DIN-Norm 4109 vorgelegen. Eine solche Überschreitung sei zumutbar, sofern das Bad in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht mit Wasser eingelassen wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/FGPrax 2000, 15/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2000, 15Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2000, Seite: 15

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