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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Duschen und Baden in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr durch die Hausordnung verbieten. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümerversammlung als Ergänzung zur
Das Bayerische Oberlandesgericht entschied gegen die klägerische Wohnungseigentümerin. Die Eigentümerversammlung habe die
Zudem habe, nach Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ausnahme gehabt, da ein Festhalten an der Regelung nicht grob unbillig gewesen sei und damit auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßen worden sei. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil durch den Eigentümerbeschluss nur das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landgericht, ra-online (zt/WuM 1991, 299/rb)
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Dokument-Nr. 15276
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