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Die Rufbereitschaft eines in einer Notaufnahme tätigen Arztes rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot im Falle eines groben Pflichtenverstoßes. Es ist dem Arzt zumutbar, während der Fahrverbotsdauer Alternativen zu finden. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 überschritt ein Autofahrer in Bayern innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h. Ein Amtsgericht verurteilte den Autofahrer daher zu einer
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und verhängte gegen den Betroffenen ein
Nach Auffassung des Landesgerichts könne der Betroffene die begrenzte Fahrverbotsdauer mit organisatorischen Maßnahmen und der Inanspruchnahme von Dritten in wirtschaftlich vertretbarer Weise begegnen, um seine Einsatzbereitschaft wahrzunehmen und die beruflichen Pflichten zu gewährleisten. Er könne etwa vorübergehend ein Zimmer in unmittelbarere Arbeitsnähe anmieten. Die dafür anfallenden Kosten seien schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Kosten für die private Fahrzeugnutzung gegenüber zu stellen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2021
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29959
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