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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.01.2021
202 ObOWi 1728/20 -

Kein Absehen von Regelfahrverbot wegen Rufbereitschaft eines in Notaufnahme tätigen Arztes

Zumutbarkeit von Alternativen während Fahrverbotsdauer

Die Rufbereitschaft eines in einer Notaufnahme tätigen Arztes rechtfertigt kein Absehen vom Regelfahrverbot im Falle eines groben Pflichtenverstoßes. Es ist dem Arzt zumutbar, während der Fahrverbotsdauer Alternativen zu finden. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 überschritt ein Autofahrer in Bayern innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h. Ein Amtsgericht verurteilte den Autofahrer daher zu einer Geldbuße in Höhe von 480 EUR. Von einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat sah das Gericht ab. Es berücksichtigte insofern, dass der Autofahrer als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme einen Klinikums und der damit einhergehenden grundsätzlichen Rufbereitschaft am Wochenende, abends oder im Urlaub auf die Fahrzeugnutzung angewiesen sei. Die Staatsanwaltschaft sah dies anders und legte Rechtbeschwerde ein.

Kein Absehen von Regelfahrverbot

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und verhängte gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Zugleich reduzierte das Gericht die Geldbuße auf 320 EUR. Zwar sei es zutreffend, dass der Betroffene durch ein Fahrverbot empfindlich in seiner gewohnten Berufsausübung berührt wird. Dies rechtfertige aber angesichts des groben Pflichtenverstoßes nicht ein Absehen vom Regelfahrverbot.

Zumutbarkeit von Alternativen während Fahrverbotsdauer

Nach Auffassung des Landesgerichts könne der Betroffene die begrenzte Fahrverbotsdauer mit organisatorischen Maßnahmen und der Inanspruchnahme von Dritten in wirtschaftlich vertretbarer Weise begegnen, um seine Einsatzbereitschaft wahrzunehmen und die beruflichen Pflichten zu gewährleisten. Er könne etwa vorübergehend ein Zimmer in unmittelbarere Arbeitsnähe anmieten. Die dafür anfallenden Kosten seien schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Kosten für die private Fahrzeugnutzung gegenüber zu stellen sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2021
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

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