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Das Bayerische Landessozialgerichts hat der Bundesagentur für Arbeit die Feststellung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen untersagt. Gemäß der Entscheidung des Gerichts dürfen Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis jedenfalls dann sperrzeitfrei lösen, wenn alternativ eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung spätestens zum gleichen Beendigungszeitpunkt gedroht hätte.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger nach 37 Jahren Arbeit als Service-Techniker erfahren, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich u.a. der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen.
Der Kläger entschloss sich - trotz tariflicher Unkündbarkeit - für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine
Das Bayerische Landessozialgericht hob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16203
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