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Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung wird keine Sperrzeit herbeigeführt, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der ansonsten ausgesprochenen rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen kann. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der 1941 geborene Kläger war acht Jahre lang als Lagerarbeiter beschäftigt. Infolge einer Neustrukturierung der Ablaufprozesse entfiel sein Arbeitsplatz. Der Kläger schloss mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach er unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30. November 2003 ausschied.
Das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) zahlte dem Kläger mit Rücksicht auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit einer Dauer von zwölf Wochen zunächst kein Arbeitslosengeld. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung einer Sperrzeit verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger habe im Hinblick auf die drohende Arbeitgeberkündigung ein wichtiger Grund zur Seite gestanden.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Dem Kläger hätte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt steht dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber. Es brauchen keine zusätzlichen Gründe hinzutreten, die ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung für den Arbeitnehmer unzumutbar machen. Schon im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 1 a Kündigungsschutzgesetz erst zum 1. Januar 2004 bot der vorliegende Sachverhalt allerdings noch keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob künftig ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung angenommen werden kann. Letzteres erwägt der Senat unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 a Kündigungsschutzgesetz künftig jedenfalls dann, wenn die Abfindungshöhe die in § 1 a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz vorgesehene nicht überschreitet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des BSG vom 12.07.2006
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Dokument-Nr. 2688
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