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Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass seelisch behinderte Kinder neben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Bedarf auch Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe haben.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein fünfjähriges
Das Sozialgericht hatte zunächst den Bezirk als erstangegangenen Träger zur Leistung verpflichtet. Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass anstelle des Bezirks der Landkreis als Träger der Jugendhilfe zuständig sei. Bei einem seelisch behinderten, minderjährigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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