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Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, wurden diese bislang regelmäßig auf die Zumutbarkeit einer Absicherung im Basistarif verwiesen. Seit der Einführung des so genannten "Basistarifs" in der privaten Krankenversicherung besteht ein dem Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbarer Versicherungsschutz. Daraus folgt aber kein Zwang zum Abschluss eines solchen Basistarifs. Der Sozialhilfeträger hat vielmehr auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif gewählt hat. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall bezieht die Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Aufgrund ihrer früheren selbstständigen Tätigkeit ist sie privat krankenversichert. Der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung beläuft sich auf etwa 850 Euro. Davon entfallen etwa 300 Euro auf einen Risikozuschlag. Der jährliche Eigenanteil beläuft sich auf 400 Euro. Der beklagte
Das Sozialgericht hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und einen Anspruch auf Übernahme der gesamten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie des zu erbringenden Selbstbehalts festgestellt. In der Begründung verwies das Sozialgericht unter anderem darauf, wegen der Schwere der Erkrankungen der Klägerin und im Hinblick auf frühere Krankheitskosten der Klägerin von mehr als 63 Tsd. Euro im Jahr wäre ein Einstehen des Sozialhilfeträgers im Form der Krankenhilfe nach § 264 SGB V i.V.m. § 48 SGB XII die deutlich teurere Form der Versorgung. Die von der Klägerin beanspruchten monatlichen Aufwendungen seien daher angemessen.
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts abgeändert und den Umfang der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers reduziert. Aufwendungen nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB V würden nur übernommen, soweit sie angemessen seien. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf
Das Bayerische Sozialgericht hat mit seiner Entscheidung die Leistungspflichten von Sozialhilfeträgern im Rahmen des Sonderbedarfs nach § 34 Abs. 5 SGB XII weiter konkretisiert. Nunmehr ist klargestellt, dass privat krankenversicherte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12215
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