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Einem privat krankenversicherten Sozialhilfebezieher ist es zumutbar, in den so genannten Basistarif zu wechseln, um die Belastung des Sozialhilfeträgers möglichst gering zu halten. Die Kosten für den Basistarif muss der Sozialhilfeträger allerdings auch dann erstatten, wenn sie höher liegen als bei einem gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
In dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte sich ein 72jähriger Mann aus Essen gegen die von der Stadt Essen vorgenommene Absenkung der für ihn berücksichtigten Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken-/Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß gewehrt. Die Stadt hatte Beiträge nur noch in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten
Das Sozialgericht Duisburg hatte den gegen die nur teilweise Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge gerichteten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Das Landessozialgericht gab hingegen dem Antragsteller Recht, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließ insbesondere nicht erkennen, aus welchen besonderen Gründen des Einzelfalls eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte.
Da ein Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung für einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
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Dokument-Nr. 9741
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