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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2017
L 7 AS 531/17 B ER -

Jobcenter muss Leistungsempfängern nicht Namen von zuständigen Mitarbeitern während Urlaubsvertretung nennen

Namen von Vertretern während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters müssen nicht preisgegeben werden

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Jobcenter nicht dazu verpflichtet ist, einem Leistungsempfänger den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung an die ihm bekannte E-Mail-Adresse der zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenters. Das Jobcenter forderte weitere Unterlagen an. Auf eine spätere E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters erhielt der Antragsteller eine Urlaubs-Abwesenheitsnotiz und die Bitte, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Der Antragsteller bat das JC vergeblich, ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen.

LSG verneint Pflicht des Jobcenters zur namentlichen Nennung des Sachbearbeiters

Das Bayerische Landessozialgericht hat - ebenso wie in der Vorinstanz das Sozialgericht München - im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Ein Jobcenter sei nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen. Der Antragsteller kenne die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziere fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet werde, werde durch die vom Jobcenter getroffene interne Vertretungsregelung gewahrt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2017
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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