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Wer Hartz-IV-Leistungen erhält, bekommt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. In Einzelfällen dürfen die Jobcenter z.B. Mieten direkt an dem Vermieter ausbezahlen, insbesondere wenn der Mietvertrag erhalten werden soll. Das Jobcenter kann die Miete jedoch nicht vom Vermieter zurückverlangen, wenn der Hartz-IV-Empfänger zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig ist. Eine Direktüberweisung lässt keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen, weshalb es dem Jobcenter an einem Rechtsanspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das
Die Rückforderung erging zu Unrecht, urteilte das Bayerische Landessozialgericht. Eine Direktüberweisung lasse keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit seiner Entscheidung das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für Unterkunft dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15684
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