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Das Bayerische Landessozialgericht hat die Anwendbarkeit des § 7 a Abs. 7 SGB IV (Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. [...]) bei Betriebsprüfungen wegen Schwarzarbeit verneint.
Beitragsnachforderungen sind sofort vollziehbar, Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Als Ausnahme ordnet § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV den Suspensiveffekt an, wenn es um Fälle der
Gegen Beitragsnachforderungen für scheinselbständige Eisenflechter auf Grund einer
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anwendbarkeit des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ebenso verneint wie einen Anspruch, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.
Zwar habe § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nach der Gesetzesbegründung und nach der überwiegenden Meinung der Literatur nicht nur für Statusentscheidungen gelten sollen, sondern ausdrücklich auch für Statusentscheidungen außerhalb des Anfrageverfahrens. Dieser nur aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmenden Zielsetzung habe der Gesetzgeber aber die Begründung des SGB -IV-Änderungsgesetzes entgegengesetzt. Zudem stehe
Das Bayerische Landessozialgericht hat sich damit dagegen ausgesprochen, das Privileg der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Scheinselbständigkeiten gelten zu lassen - jedenfalls in Fällen der
Die Sozialversicherungsträger hatten sich bereits früher darauf verständigt, § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ausschließlich auf Anfrageverfahren zu beschränken. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese Auffassung nachvollzieht oder ob sie die Nichtanwendung des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV auf Fälle der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2010
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG
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Dokument-Nr. 9149
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