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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.03.2010
L 5 R 21/10 B ER -

Bayerisches LSG: Betriebsprüfungen – Beitragsnachforderungen sind sofort vollziehbar

Gericht verneint Anspruch auf aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln

Beitragsforderungen aus Betriebsprüfungen sind sofort vollziehbar. Eine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln haben keine Wirkung; § 7 a Abs. 7 SGB IV ist nicht anwendbar. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.

Werden Sozialversicherungsbeiträge gefordert, sind die entsprechenden Bescheide sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben also keine aufschiebende Wirkung, § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Als Ausnahme dazu ordnet § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV als Spezialvorschrift die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln an, wenn streitig ist, ob eine Tätigkeit tatsächlich oder nur dem Scheine nach selbständig ausgeübt wurde. Nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1999 sollte dieser Suspensiveffekt nicht nur für Anfrageverfahren § 7 a SGB IV gelten, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber Klage gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung für - nach Meinung des Rententrägers - nur dem Scheine nach selbständige Pflegekräfte erhoben. In Anwendung des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hatte das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung dieser Klage festgestellt. Dagegen hatte die Betriebsprüfungsbehörde Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben mit der Begründung, § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV dürfe - wie aus einem Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2007 ersichtlich - hier keine Anwendung (mehr) finden.

Bayerisches LSG: Keine Anwendbarkeit von § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anwendbarkeit des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ebenso verneint wie einen Anspruch, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.

Abweichen von Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden nicht nötig

Die Auffassung, § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV solle nicht nur für Statusentscheidungen gelten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmenden. Dem habe der Gesetzgeber mittlerweile die Begründung des SGB IV-Änderungsgesetzes entgegengesetzt (BT-Drs 16/6540, S. 23). Zudem seien Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung nicht mit dem Entscheidungsinhalt eines Statusanfrageverfahrens vergleichbar. Im Übrigen erfordere der Fall kein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG, die auch die Realisierbarkeit von Beitragsforderungen sicherstellen solle.

Auswirkungen der Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat sich damit dagegen ausgesprochen, das Privileg der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Scheinselbständigkeiten gelten zu lassen. Dieser Grundsatz wird über den Beschluss der Münchener Richter vom 7. Januar 2009 hinaus nicht mehr nur auf Fällen Schwarzarbeit iSd § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz begrenzt.

Die Sozialversicherungsträger hatten sich bereits früher darauf verständigt, § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ausschließlich auf Anfrageverfahren zu beschränken. Die sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen wird damit zur Regel - und zwar auch für Fälle der Scheinselbständigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2010
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

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