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Sind die zugelassenen Methoden der medizinischen Wissenschaft bei einer Krebstherapie als erfolglos ausgeschöpft anzusehen und ist nach ärztlicher Einschätzung eine Therapie mit einem für diese konkrete Krepsbehandlung nicht zugelassenen Medikament aufgrund gesicherter Daten als erfolgreich einzuschätzen, überwiegt unter diesen Voraussetzungen das Rechtsgut des Patienten auf Leben. Die Krankenkasse hat daher die Kosten für die Behandlung mit dem Medikament zu übernehmen. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 46jähriger Patient war an einem hirneigenen bösartigen Tumor erkrankt. Operative, radiologische und chemotherapeutische Maßnahmen konnten aber den
Das Bayerischen Landessozialgericht hat die Kasse im Eilverfahren zur Kostenfreistellung verpflichtet. Die besondere Dringlichkeit - so die Entscheidung - verbietet es, den Patienten auf ein langwieriges Verfahren mit Beweiserhebung und Sachverständigengutachten zu verweisen. Vielmehr sind die Rechtsgüter des Patienten und der Krankenkasse gegeneinander abzuwägen. Dabei sind der im Grundgesetz verankerte Schutz von Leben und Gesundheit mit den Interessen aller Beitragszahler abzuwägen, keine Kosten aussichtsloser Behandlungen zu tragen. Das bedeutet im Falle des Patienten: Die zugelassenen Methoden der medizinischen Wissenschaft waren als erfolglos ausgeschöpft anzusehen und nach ärztlicher Einschätzung war die Avastintherapie auf Grund gesicherter Daten als erfolgreich einzuschätzen. Unter diesen Voraussetzungen überwiegt das Rechtsgut des Patienten auf Leben. Das mehr oder weniger rein finanzielle Risiko einer nicht vollständig sicheren Therapie hat dahinter zurückzustehen.
Die Gesetzliche Krankenversicherung darf nur solche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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