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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 01.08.2011
S 8 KR 354/10 -

SG Stuttgart: Kosten von nicht in Deutschland zugelassenen Medikamenten müssen von Krankenkassen nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen übernommen werden

Kein Anspruch auf Behandlung von Wachstumsstörungen durch nicht zugelassenes Medikament

Ist ein Medikament zur Behandlung von Wachstumsstörungen in Deutschland nicht zugelassen, hat ein Patient gegen seine Krankenkasse keinen Anspruch auf die Behandlung mit diesem Medikament. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der 13-jährige Kläger etwa 1,52 m groß und hat eine Endgrößenprognose von etwa 1,65 m. In Deutschland gibt es kein zulässiges Medikament, mit dem seine Körpergröße erhöht werden kann. Von einem Arzt in einer Universitätsklinik erhielt er den Hinweis, dass es ein Medikament gebe, mit dem nach internationalen Studien bei einer Anwendungsdauer von zwei Jahren ein durchschnittlicher Größengewinn von 5 cm erzielt werden könne. Die Therapiekosten würden sich auf etwa 200,00 € im Monat belaufen. Dieses Medikament ist in Deutschland für die Behandlung von verschiedenen Brustkrebsformen, jedoch nicht für die Therapie von Wachstumsstörungen zugelassen. Die Eltern des Klägers entschieden sich für diese Therapie und beantragten bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten. Diese lehnte den Antrag ab.

Krankenkasse bietet Psychotherapie an

Der Kläger erhob Klage mit der Begründung, seine Klassenkameraden seien deutlich größer, weshalb er regelmäßig gehänselt werde und Minderwertigkeitsgefühle habe. Das beantragte Medikament sei in Fachkreisen ein bewährtes Arzneimittel zur Verlängerung der Wachstumsphase. Die von der Beklagten angebotene Psychotherapie sei keine Alternative zur Behandlung seines Kleinwuchses. Er sei in seiner Lebensqualität schwerwiegend beeinträchtigt und habe daher einen Anspruch auf die Übernahme der Behandlungskosten durch die beklagte Krankenkasse.

Kostenübernahme nur bei lebensbedrohlicher Erkrankung

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Sei ein Arzneimittel in Deutschland für die zu behandelnde Krankheit nicht zugelassen, setze eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse unter anderem voraus, dass eine lebensbedrohliche oder jedenfalls auf Dauer nachhaltige beeinträchtigte Erkrankung vorliege. Dies sei bei einer prognostizierten Endkörpergröß0e von 1,65 m nicht der Fall, da diese Körpergröße im Normbereich liege. Dahinstehen könne, ob dem Kläger psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegen würden. Denn solche seien nicht mit dem beantragten Medikament, sondern mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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