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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2011
9 CE 10.2516 und 10 CS 10.2552 -

Bayerischer VGH: Verbot so genannter Raucherclubs in Spielhallen und Diskotheken

Führen von Mitgliederlisten macht Kundenkreis nicht zur "geschlossene Gesellschaft" für die das Rauchen gestattet ist

Spielhallen und Diskotheken sind als Gaststätten anzusehen und unterfallen Art. 2 Nr. 8 Gesundheitsschutzgesetz (Rauchverbot in Gaststätten). Auch so genannte Raucherclubs sind hier verboten. Denn allein das Anlegen von Mitgliederlisten führt nicht dazu, dass der Kundenkreis als "geschlossene Gesellschaft" qualifiziert werden kann, der das Rauchen in den Räumlichkeiten gestattet werden kann. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall betreibt einer der Antragsteller eine Diskothek im Landkreis Fürstenfeldbruck. Der andere betreibt mehrere Spielhallen in der Landeshauptstadt München. Beide registrierten ihre Gäste namentlich und ließen dann das Rauchen in ihren Räumlichkeiten zu. Daraufhin untersagten ihnen die zuständigen Behörden mit sofortiger Wirkung, den Gästen das Rauchen zu gestatten. Die Betroffenen erhoben dagegen Klage und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht München lehnte die Eilanträge ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatten keinen Erfolg.

Neufassung des Gesundheitsschutzgesetzes soll verhindern, dass Rauchverbote durch Raucherclubs umgangen werden

Sowohl der 9. Senat als auch der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben entschieden, dass das Rauchverbot auch für diese Geschäftslokale gilt. Diskotheken sind Gaststätten nach § 1 Abs. 1 GastG und unterfallen deshalb Art. 2 Nr. 8 Gesundheitsschutzgesetz (GSG). Das Führen von Mitgliederlisten hat nicht zur Folge, dass der Kundenkreis als "geschlossene Gesellschaft" i.S.d. Vollzugsbekanntmachung zum GSG zu qualifizieren ist und das Rauchen gestattet werden kann. Der Gesetzgeber wollte durch Neufassung des GSG gerade verhindern, dass mit den so genannten Raucherclubs das Rauchverbot in der Gastronomie umgangen wird.

800 registrierten Personen stellen keine geschlossene Gesellschaft dar, der das Rauchen gestattet werden kann

Hinsichtlich der Spielhallen gilt Art. 2 Nr. 6 GSG. Die dort genannten Kultur- und Freizeiteinrichtungen sollten hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit Gaststätten gleichgestellt werden. Es kann daher auch hier auf die Definition der geschlossenen Gesellschaft in den Vollzugshinweisen zurückgegriffen werden. Obwohl der Betreiber der Spielhallen nach Erlass des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen hat, stellten die ca. 800 registrierten Personen keine geschlossene Gesellschaft dar, bei der das Rauchen erlaubt werden könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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