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Fleisch- und Wursterzeugnisse, die unter Verwendung von Bruchware, umgearbeiteter Wurst oder wiederverarbeitetem Brät hergestellt wurden, dürfen nicht unter hervorhebenden Hinweisen wie „Delikatess- oder Spitzenqualität“ in den Verkehr gebracht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin in dem Verfahren 9 B 09.2135, eine Großmetzgerei aus der Oberpfalz, war mit ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem ihr untersagt wurde, entsprechend hergestellte Fleischerzeugnisse unter solch hervorhebenden Hinweisen in den Verkehr zu bringen, vor dem Verwaltungsgericht Regensburg unterlegen. In dem Verfahren 9 B 09.2135 hatte das Verwaltungsgericht München auf Antrag eines ortsansässigen Fleischwarenproduzenten festgestellt, dass Brühwurstwaren, die unter Weiterverarbeitung von erhitztem Brät hergestellt werden, ohne Irreführung des Verbrauchers als „Spitzenqualität“ bezeichnet werden dürfen.
Die Bezeichnung als „Spitzenqualität“ setzt eine bestimmte Auswahl des Ausgangsmaterials voraus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde die Frage behandelt, ob hierunter auch
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Urteilen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Die vollständigen Urteilsgründe werden in einigen Wochen erwartet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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