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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.08.2012
8 B 11.1608, 8 B 11.1611, 8 B 11.1612, -

Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger rechtmäßig

Bayerischer VGH erklärt Änderungsgenehmigung des Luftamtes für rechtmäßig

Die Öffnung des Sonderflughafen Oberpfaffenhofen für Geschäftsverkehr ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und wies damit die Berufung zweiter Gemeinden und sowie von privaten Anliegern zurück.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ die Regierung von Oberbayern (Luftamt Süd) durch eine Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2008 die Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger zu. Luftrechtlich genehmigt ist damit im Wesentlichen der so genannte „qualifizierte Geschäftsreiseflugverkehr“, beschränkt auf maximal 9.725 Flugbewegungen pro Jahr und eine Startmasse von höchstens 25 Tonnen pro Flugzeug. Ferner werden eine geringfügige Erweiterung des Flugbetriebs an den Wochenenden und Feiertagen sowie bestimmte Segmente des Streckenluftverkehrs mit Hubschraubern bis zu 5 Tonnen Gewicht zugelassen.

Verwaltungsgericht legt Luftamt Maßnahmen zur Einhaltung eines Lärmpegels auf

Die gegen die Änderungsgenehmigung gerichteten Klagen zweier Gemeinden sowie von mehreren privaten Anliegern wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab und gab damit den Berufungen der Flughafenbetreiberin gegen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts München statt. Das Verwaltungsgericht hatte das Luftamt verpflichtet, Maßnahmen zur Einhaltung eines Lärmpegels von 60 dB(A) – gemessen jeweils außen an den betroffenen Anwesen – anzuordnen, wobei der bereits zugelassene Flugverkehr zu berücksichtigen gewesen wäre.

Begriff des „qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs“ hinreichend bestimmt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Die vom Erstgericht getroffene Regelung hätte die Anordnung eines weitergehenden aktiven Lärmschutzes zum Ergebnis gehabt. Das hätte wohl eine geringere Zahl zulässiger Flugbewegungen bedeutet. Wie das Verwaltungsgericht ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof allerdings davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2008 abzustellen sei. Damit komme es auf spätere Einschränkungen des Flugbetriebs für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen durch eine Änderung des Landesentwicklungsprogramms nicht an. Auch die Annahme eines Bedarfs für die Ausweitung des Flugverkehrs sei nicht zu beanstanden. Der Begriff des „qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehrs“ sei hinreichend bestimmt.

Lärmschutz ausreichend

Was den Lärmschutz angehe, sei grundsätzlich von einem Schutzniveau von 65 dB(A) für Bestandsflughäfen auszugehen. Es sei aber vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden, dass das Luftamt Süd zugunsten der Fluglärmbetroffenen von einem Schutzniveau von 60 dB(A) ausgegangen sei und dabei auch die konkrete Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete einschließlich der Vorbelastung berücksichtigt habe. Die Flughafenbetreiberin sei überdies bereit gewesen, den Wert von 60 dB(A) sowie die Beschränkung der Zahl der Flugbewegungen zu akzeptieren. Weitergehende Ansprüche der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Es sei rechtmäßig, dass die behördliche Abwägung zwischen den Lärmschutzbelangen der Anlieger und den für die Erweiterung des Flugbetriebs sprechenden Belangen zur Anordnung passiven (baulichen) Schallschutzes und nicht zur Anordnung weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen (Flugbeschränkungen) geführt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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