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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.02.2012
7 BV 11.285 -

Klage der Axel Springer AG in Sachen ProSiebenSat.1 erfolgreich

Annahme vorherrschender Meinungsmacht durch geplante Anteilsübernahme ungerechtfertigt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage der Axel Springer AG gegen die Versagung einer medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Beteiligung bei der ProSiebenSat.1 Media AG stattgegeben.

Nach dem Medienrecht bedürfen Fernsehsender zur Ausstrahlung ihres Programms einer Zulassung durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM). Bei größeren Veränderungen der Beteiligungen ist eine Genehmigung für die Fortsetzung der Anbietertätigkeit unter den veränderten Beteiligungsverhältnissen („Unbedenklichkeitsbescheinigung“) erforderlich.

Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen daraus resultierender vorherrschender Meinungsmacht versagt

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung war mit der Begründung versagt worden, dass die Klägerin mit der damals geplanten Anteilsübernahme über eine vorherrschende Meinungsmacht verfügen würde. Bereits 2006 wurde klar, dass es nicht zur Anteilsübernahme kommen würde. Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage der Axel Springer AG wegen der Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Axel Springer AG zunächst aus prozessualen Gründen zurückgewiesen, allerdings die Revision zugelassen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 07.07.2009 - 7 BV 08.254 -).

Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, der der Klage nun im zweiten Durchgang stattgegeben und festgestellt hat, dass die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtswidrig war.

KEK überschreitet Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war die für die beklagte BLM bindende Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) rechtswidrig, weil die KEK die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums in mehrfacher Hinsicht überschritten habe.

Entscheidender Schwellenwert bei Zuschaueranteilen deutlich unterschritten

Für die Frage, ob eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen medienrechtlich als unbedenklich bestätigt werden könne, seien die Zuschaueranteile von entscheidender Bedeutung. Im maßgeblichen Zeitraum vor der geplanten Übernahme habe der Gesamtzuschaueranteil von Sat.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live bei 22,06 % gelegen. Damit war der Schwellenwert von 25 % nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs so deutlich unterschritten, dass die weitere Betätigung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten (Tageszeitungen, Programm- und Publikumszeitschriften, Online-Aktivitäten, Hörfunk) unberücksichtigt bleiben musste.

KEK hätte zusätzlichen Bonus durch Abzug vom tatsächlichen Zuschaueranteilen gewähren müssen

Es komme hinzu, dass nach dem Rundfunkstaatsvertrag für regionale Fensterprogramme und Sendezeiten für Dritte ein Bonus durch Abzug vom tatsächlichen Zuschaueranteil gewährt werden müsse. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs waren sowohl die Regionalfensterprogramme von Sat.1 als auch die kraft gesetzlicher Verpflichtung eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte berücksichtigungsfähig. Damit hätte die KEK vom Zuschaueranteil (22,06 %) noch fünf Prozentpunkte abziehen müssen.

Besonderen Umstände, die beabsichtigten Zusammenschluss unangemessen erscheinen lassen, nicht ersichtlich

Unabhängig davon war die Gesamtbeurteilung der KEK nach Auffassung des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof auch deshalb fehlerhaft, weil die KEK keine besonderen Umstände dargelegt habe, die bei einem (knappen) Unterschreiten eines Zuschaueranteils von 25 % ausnahmsweise die Annahme vorherrschender Meinungsmacht rechtfertigen würden. Der Rundfunkstaatsvertrag enthalte Regelbeispiele für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht bei einem Zuschaueranteil zwischen 25 und 30 %. Die darin enthaltene Wertung hätte die KEK beachten und sie nicht durch eigene Wertungen ersetzen dürfen. Die Kombination von Einflüssen in Presse und Rundfunk und die starke Stellung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten, auf die die KEK sich gestützt habe, stellten keine besonderen Umstände dar, die den beabsichtigten Zusammenschluss trotz Unterschreitens der erforderlichen Zuschaueranteile offensichtlich unangemessen erscheinen ließen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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