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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2007 im Ergebnis bestätigt, wonach die Klage der Axel Springer AG abgewiesen worden war, mit der diese die Unbedenklichkeit der Übernahme von ProSiebenSAT.1 (P7S1) bescheinigt haben wollte.
Im August 2005 meldete die Axel Springer AG gemeinsam mit den Fernsehveranstaltern SAT.1, Pro Sieben, Kabel 1, N24 und 9Live bei der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine geplante mittelbare Beteiligungsveränderung an und beantragte, deren medienrechtliche Unbedenklichkeit zu bestätigen. Sie beabsichtige, sämtliche Anteile an P7S1 zu übernehmen und für die im Streubesitz befindlichen stimmrechtslosen Vorzugsaktien ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben. Nach der zuletzt beabsichtigten Beteiligungsveränderung hätte sie mit ihrer bereits zuvor bestehenden Beteiligung an der SAT.1 Beteiligungs GmbH über 100 % des stimmberechtigten Stammkapitals der P7S1 verfügt und wäre zu ca. 70,9 % am Gesamtkapital beteiligt gewesen.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die BLM die Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. Zuvor hatte die KEK am 10. Januar 2006 beschlossen, die Übernahme nicht als unbedenklich zu bestätigen, weil die Axel Springer AG danach über eine vorherrschende Meinungsmacht verfügen würde. Auch das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss untersagt; ein von der Klägerin dagegen angestrengtes Verfahren ist noch beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Klägerin erklärte im Februar 2006 öffentlich, die Übernahmepläne nicht weiterzuverfolgen. Die Übernahmepläne scheiterten endgültig mit dem anderweitigen Verkauf der Anteile an P7S1.
Das Verwaltungsgericht hat die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage gegen die Versagung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abgewiesen. Die Entscheidung der BLM, dass die geplante Beteiligungsveränderung zu vorherrschender Meinungsmacht der Axel Springer AG führen würde, habe sich zwar erledigt, sei aber nicht rechtswidrig gewesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun zurückgewiesen. Nach Aufgabe ihrer Übernahmepläne fehle der Klägerin das nach dem Gesetz erforderliche berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 10.07.2009
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Dokument-Nr. 8130
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