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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2009
7 BV 08.254 -

Axel Springer AG unterliegt wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1

Ablehnungsbescheid hat weder diskriminierende noch rufschädigende Wirkung – Axel Springer AG mangelt es an berechtigtem Interesse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2007 im Ergebnis bestätigt, wonach die Klage der Axel Springer AG abgewiesen worden war, mit der diese die Unbedenklichkeit der Übernahme von ProSiebenSAT.1 (P7S1) bescheinigt haben wollte.

Im August 2005 meldete die Axel Springer AG gemeinsam mit den Fernsehveranstaltern SAT.1, Pro Sieben, Kabel 1, N24 und 9Live bei der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine geplante mittelbare Beteiligungsveränderung an und beantragte, deren medienrechtliche Unbedenklichkeit zu bestätigen. Sie beabsichtige, sämtliche Anteile an P7S1 zu übernehmen und für die im Streubesitz befindlichen stimmrechtslosen Vorzugsaktien ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben. Nach der zuletzt beabsichtigten Beteiligungsveränderung hätte sie mit ihrer bereits zuvor bestehenden Beteiligung an der SAT.1 Beteiligungs GmbH über 100 % des stimmberechtigten Stammkapitals der P7S1 verfügt und wäre zu ca. 70,9 % am Gesamtkapital beteiligt gewesen.

Übernahme durch daraus resultierender vorherrschende Meinungsmacht von Axel Springer AG nicht unbedenklich

Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die BLM die Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. Zuvor hatte die KEK am 10. Januar 2006 beschlossen, die Übernahme nicht als unbedenklich zu bestätigen, weil die Axel Springer AG danach über eine vorherrschende Meinungsmacht verfügen würde. Auch das Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss untersagt; ein von der Klägerin dagegen angestrengtes Verfahren ist noch beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Klägerin erklärte im Februar 2006 öffentlich, die Übernahmepläne nicht weiterzuverfolgen. Die Übernahmepläne scheiterten endgültig mit dem anderweitigen Verkauf der Anteile an P7S1.

Das Verwaltungsgericht hat die gleichwohl aufrecht erhaltene Klage gegen die Versagung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abgewiesen. Die Entscheidung der BLM, dass die geplante Beteiligungsveränderung zu vorherrschender Meinungsmacht der Axel Springer AG führen würde, habe sich zwar erledigt, sei aber nicht rechtswidrig gewesen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof sieht kein berechtigtes Interesse an Feststellungsinteresse

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun zurückgewiesen. Nach Aufgabe ihrer Übernahmepläne fehle der Klägerin das nach dem Gesetz erforderliche berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids. Ein Feststellungsinteresse bestehe weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr oder der Präjudizierung eines erneuten Übernahmevorhabens der Klägerin noch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Schließlich sei das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht zur Rehabilitierung der Axel Springer AG oder im Hinblick auf eine schwere Grundrechtsverletzung zu bejahen. Es sei ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse einträten wie im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der KEK. Außerdem sei die Zusammensetzung der KEK inzwischen grundlegend geändert worden. Ferner erscheine fraglich, ob die Axel Springer AG die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen tatsächlich ernsthaft beabsichtige, da sie bislang hierzu keine Schritte unternommen habe. Auch auf ein Rehabilitationsinteresse könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Bescheid der Beklagten habe keine diskriminierende oder rufschädigende Wirkung. Er enthalte die bloße Feststellung, die Axel Springer AG würde durch die beabsichtigte Übernahme vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Darin liege weder ein persönlicher Vorwurf noch sei diese Feststellung in sonstiger Weise als ehrverletzend oder ruf- oder geschäftsschädigend anzusehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 10.07.2009

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