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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2013
4 B 13.144 -

2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel

Zu hohe Hundesteuer entfaltet erdrosselnde Wirkung

Ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen zielt nicht mehr auf die Einnahmeerzielung, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfaltet damit eine erdrosselnde Wirkung und ist nicht rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor.

In dem vorzuliegenden Fall hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entsprechenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hatte. Beim Verwaltungsgericht München hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.

Lenkungssteuer zur Eindämmung einer gefährlichen Hundepopulation grundsätzlich zulässig

Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Steuersatz festsetzen. Das gelte auch, wenn der Halter gemäß der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit einen sog. positiven Wesenstest vorweisen könne, wonach der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise. Denn der positive Wesenstest im Einzelfall ändere nichts daran, dass bei Kampfhunden generell von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen sei. Grundsätzlich sei es gerechtfertigt, eine Lenkungssteuer mit dem Ziel zu erlassen, eine als gefährlich vermutete Hundepopulation einzudämmen. Der Lenkungszweck dürfe aber nicht so dominieren, dass der Zweck, Einnahmen zu erzielen, völlig zurücktrete. Letzteres sei der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, damit die Haltung bestimmter Hunderassen durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen.

Zu hohe Steuerbelastung wirkt sich wie ein Hundehaltungsverbot aus

Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer. Nach einer wissenschaftlichen Untersuchung sei von einer jährlichen finanziellen Belastung von im Bundesdurchschnitt 900 bis 1.000 Euro pro Hund auszugehen. Eine Steuerbelastung, die diesen anzunehmenden Hundehaltungs-Aufwand so deutlich übersteige wie im entschiedenen Fall, sei nicht mehr zu rechtfertigen und wirke sich aus wie ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehaltungsverbot. Für den Erlass eines solchen Hundehaltungsverbots fehle der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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