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Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine
Das Verwaltungsgericht Trier gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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