wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.02.2009
3 CE 08.2852 -

Prinzip der Bestenauslese als Voraussetzung für eine Beförderung zum Rektor

Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern sind nicht vergleichbar

Bei Festsetzung einer bestimmten Bewertungsstufe als Voraussetzung für eine Beförderung ist das jeweilige Statusamt des Bewerbers zu berücksichtigen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Die Beförderungsrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus lassen es zu, dass sich für eine Rektorenstelle der Besoldungsgruppe A13 Lehrer der Besoldungsgruppen A12, A12+AZ und A13 bewerben. Voraussetzung für eine Beförderung ist, dass der Bewerber bei seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung die Bewertungstufe "UB" (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) erreicht hat.

Mehrere Bewerber

Für die ausgeschriebene Rektorenstelle an einer Grundschule im fränkischen Raum (BesGr. A13) bewarben sich ein Konrektor (BesGr. A12+AZ) und eine Lehrerin (BesGr. A12). In der aktuellen Beurteilung des Konrektors war als Verwendungseignung angegeben: “Weiterhin Konrektor an Grund- und Hauptschulen; zur Leitung einer kleineren Schule bedingt geeignet.“ Die Beurteilung der Lehrerin wies in der Wertungsstufe ein besseres Gesamtergebnis auf, und bei der Verwendungseignung hieß es: “Die Beamtin ist geeignet für die Aufgaben einer Konrektorin“.

Konrektor erreichte nicht die von der Regierung geforderte Bewertungsstufe

Die zuständige Regierung teilte dem Bewerber mit, dass er wegen Nichterreichens der geforderten Bewertungsstufe und wegen Fehlens der entsprechenden Verwendungseignung für eine Beförderung nicht in Betracht käme, und übertrug – zunächst noch ohne Aussprechen einer Beförderung – der Mitbewerberin die ausgeschriebene Stelle. Hiergegen wandte sich – zunächst erfolglos – der Konrektor mit Widerspruch und Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Richter: Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern sind nicht vergleichbar

Seine Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Das Gericht untersagte eine Besetzung der Stelle, solange nicht über die Bewerbung des Konrektors bestandskräftig entschieden ist, und verpflichtete die Behörde, die Übertragung der Stelle an die Mitbewerberin rückgängig zu machen: Das Auswahlverfahren sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Festlegung einer einheitlichen Bewertungsstufe für Bewerber aus unterschiedlichen Statusämtern mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar sei. In unterschiedlichen Statusämtern erzielte Beurteilungen seien nicht vergleichbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Die getroffene Auswahl sei zudem deshalb fehlerhaft, weil auch die ausgewählte Bewerberin dem in der Ausschreibung geforderten Anforderungsprofil nicht gerecht werde. Auch bei ihr sei die geforderte Verwendungseignung in einer aktuellen Beurteilung nicht festgestellt worden; die Bestätigung der Eignung für die Übernahme der Schulleitung durch das zuständige Staatliche Schulamt sei hierfür nicht ausreichend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25.02.2009

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Bayerischer-VGH_3-CE-082852_Prinzip-der-Bestenauslese-als-Voraussetzung-fuer-eine-Befoerderung-zum-Rektor.news7505.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7505 Dokument-Nr. 7505

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.