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Bei Festsetzung einer bestimmten Bewertungsstufe als Voraussetzung für eine Beförderung ist das jeweilige Statusamt des Bewerbers zu berücksichtigen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Die Beförderungsrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus lassen es zu, dass sich für eine Rektorenstelle der Besoldungsgruppe A13 Lehrer der Besoldungsgruppen A12, A12+AZ und A13 bewerben. Voraussetzung für eine
Für die ausgeschriebene Rektorenstelle an einer Grundschule im fränkischen Raum (BesGr. A13) bewarben sich ein Konrektor (BesGr. A12+AZ) und eine Lehrerin (BesGr. A12). In der aktuellen Beurteilung des Konrektors war als Verwendungseignung angegeben: “Weiterhin Konrektor an Grund- und Hauptschulen; zur Leitung einer kleineren Schule bedingt geeignet.“ Die Beurteilung der Lehrerin wies in der Wertungsstufe ein besseres Gesamtergebnis auf, und bei der Verwendungseignung hieß es: “Die Beamtin ist geeignet für die Aufgaben einer Konrektorin“.
Die zuständige Regierung teilte dem Bewerber mit, dass er wegen Nichterreichens der geforderten Bewertungsstufe und wegen Fehlens der entsprechenden Verwendungseignung für eine
Seine Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Das Gericht untersagte eine Besetzung der Stelle, solange nicht über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25.02.2009
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Dokument-Nr. 7505
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