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Die Einreihung in eine (bundesweite) Beförderungsrangliste der Zollverwaltung für Beamte einer bestimmten Besoldungsgruppe war rechtswidrig. Beförderungen nach einer solchen Liste verstoßen gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG).
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist im Amt eines Zolloberinspektors (A10 BBesO) als Sachbearbeiter im Prüfdienst auf einem gebündelt mehreren Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstposten beschäftigt. Bei der Bundeszollverwaltung wird nach dem System der Topfwirtschaft befördert: Voraussetzung für eine
Die Beförderungsrangliste der Zollverwaltung widersprach den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes in mehrfacher Hinsicht. Die Regelung stellte ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Regelbeurteilung ab und beruhte damit auf einem schematischen Auswahlkriterium. Sie bevorzugte Frauen und Schwerbehinderte in einer mit den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes unvereinbaren Weise. Das Auswahlverfahren verfehlte seinen Zweck, weil der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11899
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