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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2012
3 B 11.8 -

Sturz einer Beamtin in einer unberechtigt betretenen privaten Großgarage stellt keinen Arbeitsunfall dar

Unberechtigt genutzte Garage gehört nicht zum dienstunfallrechtlich geschützten Arbeitsweg

Grundsätzlich sind Beamte auf ihrem Weg von der Arbeit nach Hause noch von der staatlichen Dienstunfallfürsorge geschützt. Stürzt eine Beamtin jedoch in einer unberechtigt betretenen privaten Großgarage, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer eigenen Wohnung liegt, stellt keinen dienstunfallrechtlich geschützten Arbeitsunfall dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Beamtin auf dem Heimweg von der Arbeit auf der Straße bei ihrem Mehrfamilienhaus keinen Parkplatz gefunden und fuhr deshalb in eine benachbarte Großgarage mit über 450 Stellplätzen. Dort stürzte sie beim Aussteigen aus dem Auto. Das Parkhaus steht zwar eigentlich nur den Mietern von Stellplätzen zur Verfügung, die Schranke ist jedoch in Stoßzeiten oft nicht geschlossen, weshalb das Parkhaus in der Nachbarschaft auch von Unberechtigten häufig benutzt wird.

Beamtin sieht in Parkhausfläche dienstunfallrechtlich geschützten Arbeitsweg

Die Beamtin war der Auffassung, dass das Parkhaus wegen des unüberschaubaren Nutzerkreises noch als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen sei und sie sich somit noch auf dem dienstunfallrechtlich geschützten Arbeitsweg befunden habe.

Privates Großparkhaus nicht mit öffentlichem Parkhaus gleichzusetzen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah dies jedoch anders. Ein so großes Parkhaus sei zwar nicht mit einer privaten Einzelgarage vergleichbar, es habe jedoch einen anderen Charakter als ein öffentliches Parkhaus, das für jeden zugänglich ist. Die Nutzung stehe nur berechtigten Mietern und damit einem beschränkten Kreis offen; es sei unerheblich, dass auch andere Personen, so wie hier die Beamtin, die Garage unberechtigt nutzten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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