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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2005
VI ZR 334/04 -

Auch ein Autounfall auf dem Heimweg kann ein Arbeitsunfall sein

BGH konkretisiert Rechtsprechung zum Arbeitsunfall

Auch ein Autounfall auf dem Heimweg kann unter Umständen ein Arbeitsunfall (und damit kein Wegeunfall) sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei Unfällen auf dem Heimweg - also Unfällen, die außerhalb des Betriebsgeländes geschehen - nicht um Arbeitsunfälle. Hiervon hat der BGH mit dieser Entscheidung eine Ausnahme gemacht.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall war folgendes passiert: Zwei Mitarbeiterinnen einer Gebäudereinigungsfirma verrichten seit mehreren Jahren Reinigungsarbeiten in einem Hotel, das außerhalb des Firmensitzes liegt. Im Juli 2001 befanden sich beide nach getaner Arbeit auf dem Nachhauseweg. Sie gingen zum hoteleigenen Parkplatz, auf dem sie ihre Autos geparkt hatten. Beim Rückwärtsausparken fuhr die eine Kollegin mit ihrem - auf ihren Vater zugelassen Wagen - die andere an, und verletzte sie erheblich.

Die Berufsgenossenschaft, die für den Unfall zunächst aufkam, verlangte von der Kfz-Versicherung der Unfallfahrzeugs Erstattung der bisher getätigten Aufwendungen. Zu Unrecht, urteilte der BGH. Dieser Unfall sei ein Arbeitsunfall, denn es komme nicht darauf an, ob ein Unfall auf dem firmeneigenen Gelände passiere, sondern auf den Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Dieser ist nicht unbedingt, der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an welchem die versicherte Tätigkeit tatsächlich verrichtet werde. Wenn ein Versicherter seinen Arbeitsplatz ständig außerhalb des Betriebsgeländes habe, sei dieser Platz der Ort seiner Tätigkeit. Daher sei auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsstätte ein Betriebsweg.

Das Hotel sei die Arbeitsstätte der Unfallbeteiligten gewesen. Ohne ihre Arbeitsverpflichtung hätten sie sich auch dort nicht aufgehalten.

Vorinstanzen:

OLG Dresden, LG Dresden

der Leitsatz

SGB VII §§ 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4; 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3; SGB X § 116

a) Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haf-tungsbeschränkung nicht erfasst werden.

b) Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2006
Quelle: ra-online

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