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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2012
22 NE 12.1954 -

Passauer Sperrzeitverordnung vorläufig nicht anwendbar

Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung zu unbestimmt

Die am 1. November 2012 in Kraft getretene Sperrzeitverordnung der Stadt Passau wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, da die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung zu unbestimmt sind. Formal verbleibt es somit in Passau bei der alten Sperrzeitverordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Die neue Verordnung der Stadt Passau sieht vor, dass für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten an Werktagen eine Sperrzeit in der Zeit zwischen 2.00 Uhr und 6.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen in der Zeit zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr gilt. Die sechs Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreiben verschiedene Schank- und Speisegaststätten (Diskotheken, Gaststätten, Pubs, Bars) mit Nachtbetrieb in der Passauer Innenstadt.

Sperrzeitverordnung sieht für "Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete" weiterhin nur "Putzstunde" vor

Nach der Gaststättenverordnung kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden, so dass nicht mehr die einstündige allgemeine Sperrzeit zwischen 5:00 und 6.00 Uhr ("Putzstunde") gilt. Mit ihrer neuen Sperrzeitverordnung macht die Stadt Passau von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Verlängerung der Sperrzeit soll allerdings in "Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten" nicht gelten; hier soll es bei der "Putzstunde" bleiben.

Erforderliche besondere örtliche Verhältnisse oder öffentliches Bedürfnis für Sperrzeitänderung liegen voraussichtlich im gesamten Stadtgebiet nicht vor

Die Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung ist nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu unbestimmt. Ferner ist nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im gerichtlichen Eilverfahren davon auszugehen, dass die Stadt keine ausreichend belastbaren Feststellungen zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperrzeitverlängerung im gesamten - möglichen - Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung getroffen habe. Eine gebietsbezogene, nicht auf einen bestimmten Betrieb abstellende Sperrzeitverlängerung komme nur dort in Betracht, wo die abzuwehrenden Gefahren (insb. Lärm und Sicherheitsbeeinträchtigungen) nicht durch Maßnahmen gegen den jeweils störenden Betrieb bekämpft werden könnten. Angesichts des Zuschnitts des Stadtgebiets von Passau liege es eher fern, dass die nach dem Gesetz für eine Sperrzeitverlängerung erforderlichen besonderen örtlichen Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis im gesamten Stadtgebiet vorlägen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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