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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2011
22 CE 11.2174 -

Mobiler Verkaufsstand mit Alkoholausschank in Oktoberfest-Nähe nach Gaststättenrecht vorläufig nicht zulässig

Zulassung des mobilen Verkaufsstandes widerspricht Zweckbestimmung der räumlichen Begrenzung des Oktoberfests auf Theresienwiese

Die Landeshauptstadt München ist nicht verpflichtet, eine gaststättenrechtliche Gestattung oder eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für einen mobilen Verkaufsstand mit Grillwagen und Eventbar zur Abgabe alkoholischer Getränke während des Oktoberfestes 2011 zu erteilen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungshof.

Im zugrunde liegenden Fall beabsichtigte der Antragsteller, seinen mobilen Verkaufswagen auf privatem Grund in unmittelbarer Nähe zum Oktoberfest aufzustellen. Die Landeshauptstadt München hatte ihm die Gestattung versagt. Das Verwaltungsgericht München hat dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rechtens erachtet.

Gaststättenrechtliche Erlaubnis grundsätzlich möglich – Durchsetzung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht gegeben

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine gaststättenrechtliche Gestattung für seinen Verkaufsstand hat. Bedingung für eine solche Gestattung unter erleichterten Voraussetzungen sei das Vorliegen eines so genannten „besonderen Anlasses“. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das Oktoberfest zwar ein solcher „besonderer Anlass“ sein. Dies gelte aber im Hinblick darauf nicht, dass der Veranstalter des Oktoberfestes gerade eine räumliche Begrenzung auf die Theresienwiese bezwecke. Die Zulassung des mobilen Verkaufsstandes widerspreche dieser Zweckbestimmung. Hingegen komme eine gaststättenrechtliche Erlaubnis grundsätzlich in Betracht, könne hier aber nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, weil das Gaststättengesetz grundsätzlich jedem Antragsteller zumute, das dafür vorgesehene Verwaltungsverfahren zu durchlaufen, solange es nicht unverhältnismäßig lang dauere, was hier nicht der Fall sei.

Betrieb des Verkaufswagens ohne Ausschank alkoholischer Getränke zulässig

Dem Antragsteller bleibe es im Übrigen unbenommen, seinen Verkaufswagen unter Verzicht auf den Ausschank alkoholischer Getränke erlaubnisfrei zu betreiben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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