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Sofern gemäß § 8 Satz 1 ApoG im Falle einer Apotheken-OHG jeder Gesellschafter persönlich eine Apothekenbetriebserlaubnis erhält, ist es mit der in § 2 Abs. 5 ApoG vorgesehenen Trennung zwischen der Leitung der Hauptapotheke durch den Betreiber (also der OHG) und der Leitung der Filialapotheke durch eine zu benennende andere Person vereinbar, wenn einem Gesellschafter die Leitung der Haupt- und einem anderen Gesellschafter die Leitung der Filialapotheke übertragen wird. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls – zwei Brüder, die jeweils als Apotheker und als Inhaber personenbezogener Einzelerlaubnisse in Traunstein zwei Apotheken gemeinsam in der Rechtsform einer OHG betreiben – wandten sich gegen die behördlicherseits bislang vertretene Auffassung, es sei nach dem Apothekenrecht nicht zulässig, einem „Gesellschafter“ die Leitung der
Nachdem die Kläger bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht München obsiegten, hat in der Berufung auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den beiden Apothekern Recht gegeben. Soweit gem. § 8 Satz 1 ApoG im Falle einer Apotheken-OHG jeder
Das von den Klägern verfolgte Leitungskonzept stelle insofern eine wirtschaftlich sinnvolle Arbeitsteilung dar, die auch nicht dem Ziel des Apothekengesetzes zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und der Versorgungssicherheit abträglich sei. Mögliche Interessenkonflikte zwischen mehreren gesellschaftlich verbundenen Betreibern einer oder mehrerer Apotheken nehme das Gesetz grundsätzlich in Kauf. Es sei aber nicht ersichtlich, dass derartige Interessenkonflikte vermieden oder abgemildert werden könnten, wenn eine externe Person die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 12068
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