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Apotheker mit mehreren Apotheken können nicht verlangen, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des Verfahrens BVerwG 3 C 21.10 betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken. Die Apotheken nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten
Die dagegen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg gehabt. Das Gericht hat die beklagte Landesapothekerkammer wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet.
Das ähnlich gelagerte Verfahren BVerwG 3 C 22.10 betrifft Apotheken in Jena. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Die beklagte Apothekerkammer hat eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung zu Recht abgelehnt. Danach kann die Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten - also auch für die Zeiten, in denen die Kläger eine Verlagerung der Notdienste erreichen wollen - von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gesichert bleibt. Da diese Voraussetzung in beiden Fällen erfüllt war, musste die Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen („kann“). Sie hat sich dabei auf der Grundlage ihrer Richtlinien über die Befreiung von der Dienstbereitschaft, durch die die Ermessensausübung vorstrukturiert worden ist, von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11712
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