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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2024
21 ZB 20.2245 -

Widerruf der Heil­praktiker­erlaubnis aufgrund Verurteilung wegen Betrugs und Steuerhinterziehung

Verstoß gegen Berufspflichten begründet Unzuverlässigkeit

Die Verurteilung eines Heilpraktikers wegen Betrugs in 127 Fällen und Steuerhinterziehung in 5 Fällen rechtfertigt den Widerruf der Heil­praktiker­erlaubnis. In den Straftaten ist ein Verstoß gegen Berufspflichten zu sehen und begründet die Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2018 wurde ein Heilpraktiker vom Amtsgericht Schweinfurt wegen Betrugs in 127 Fällen und Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Heilpraktiker zusammen mit Patienten in den Jahren 2011 bis 2015 Scheinrechnungen über nicht erbrachte Leistungen erstellt hatte. Im Juni 2019 widerrief die zuständige Behörde die Heilpraktikererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, wogegen sich die Klage des Heilpraktikers richtet. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Rechtmäßiger Widerruf der Heilpraktikererlaubnis

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers ergebe. Der Kläger habe gegen eine Berufspflicht verstoßen. Zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen gehöre die korrekte Abrechnung der Heilbehandlungen mit den Kostenträgern. Hinzu kommen die Steuerhinterziehungen, die jedenfalls einen Zusammenhang mit der Berufsausübung aufweisen.

Zeitraum von 11 Monaten bis zum Widerruf keine tragfähige Grundlage für Verhaltensänderung

Soweit sich der Kläger auf eine Verhaltensänderung seit der Verurteilung berief, folgte der Verwaltungsgerichtshof dem nicht. Der bis zum Widerruf verstrichene Zeitraum von 11 Monaten sei angesichts des Zeitraums von mehreren Jahren, in dem die Strafteten begangen wurden, zu kurz, um eine tragfähige Verhaltensänderung zu begründen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2024
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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