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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einem Antrag einer Einzelhändlerin von Warenhäusern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend der Verkaufsflächenbegrenzung in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1.BayIfSMV waren einzelne Betriebe von dem Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden weitere Betriebe, wie z.B. Baumärkte und mit Wirkung vom 27. April 2020 zusätzliche Betriebe, wie z.B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine
Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der
Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ku)
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