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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008
16a D 06.2662 -

"Knöllchen-Affäre": Gericht bestätigt die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, der Franz Beckenbauer vor Knöllchen bewahren wollte

Gravierender Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust für die Polizei

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens bestätigt.

Der Polizeibeamte E. L. hat - unter Beteiligung von zwei weiteren Beamten anderer Dienststellen - u.a. eine Urkundenfälschung begangen, um die Einstellung eines gegen Franz Beckenbauer schwebenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung herbeizuführen. Das gefälschte Schreiben beinhaltete die Aussage, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von einem Beamten zu Dienstzwecken geführt worden wäre. Der Polizeibeamte E. L. ist deswegen mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2005 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Mit Urteil vom 3. August 2006 hat das Verwaltungsgericht München gegen den Beamten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt und ihm zugleich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des derzeit erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Polizeibeamten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme stehe unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens - also dem Eigengewicht der Verfehlung - und zum Verschulden des Beamten.

Zu Lasten des Beamten falle neben weiteren Aspekten besonders ins Gewicht, dass er durch sein Verhalten einen gravierenden Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust für die Polizei verursacht habe. Seine Tat sei geeignet, in der Öffentlichkeit die Vermutung aufkommen zu lassen, bei Normalbürgern und Prominenten würde mit zweierlei Maß gemessen. Die Dienstentfernung sei auch aus Gründen der Generalprävention nötig, um andere Polizeibeamte von ähnlichen Verfehlungen abzuhalten. Zudem habe der Beamte einen integeren Kollegen dem Verdacht der Begünstigung ausgesetzt. Dazu komme, dass er nicht nur eine rechtswidrige Handlung begangen, sondern mehrmals neue Tatenschlüsse gefasst und weitere Tathandlungen ausgeführt habe. Der Beamte könne sich daher nicht auf den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der "persönlichkeitsfremden Augenblickstat" berufen. Es habe deshalb nach Ansicht des Gerichts trotz der gravierenden Auswirkungen für den Betroffenen bei der Dienstentfernung bleiben müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.03.2008

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