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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2017
12 C 17.1544 -

Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines Zweck­entfremdungs­verbots für Wohnraum rechtmäßig

Anordnung nach Ausschöpfung aller milderen Zwangsmittel nicht zu beanstanden

Die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum ist rechtmäßig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof und wies damit eine Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht München angeordnete Ersatzzwangshaft zurück.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Landeshauptstadt München den Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2016 unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die zweckfremde Nutzung einer Wohnung in München unverzüglich zu beenden und den Wohnraum nach Beendigung der zweckfremden Nutzung unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen. Eine Androhung weiterer Zwangsgelder gegenüber dem Antragsgegner erfolgte mit Bescheid vom 10. November 2016.

Antragsgegner setzt rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fort

Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 2. Juni 2016 das vom Antragsgegner geschuldete Verhalten in unmissverständlicher Weise zu entnehmen. Dennoch habe der Antragsgegner seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, sondern setze sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fort, wie die zahlreichen Ermittlungen der Landeshauptstadt München belegten. Relevante Hinderungsgründe, welche der geforderten Unterlassung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.

Mildere Zwangsmittel bereits ausgeschöpft

Ferner habe die Landeshauptstadt München sämtliche ihr zur Verfügung stehenden milderen Zwangsmittel bereits ausgeschöpft, sodass die Anordnung der Ersatzzwangshaft, welche nur ausnahmsweise zulässig sei und einer besonderen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bedürfe, auch verhältnismäßig sei. Insbesondere habe den Antragsgegner selbst die mehrfache Androhung von Zwangsgeldern nicht zu beeindrucken vermocht; alle Vollstreckungsversuche zur Einbringung der Zwangsgelder seien erfolglos geblieben.

Vollstreckung der Ersatzzwangshaft kann durch Entrichtung fälliger Zwangsgelder abgewendet werden

Sollte der Antragsgegner der angeordneten Verpflichtung nachkommen, müsste die Anwendung von Zwangsmitteln jedoch eingestellt werden. Zudem könnte der Antragsgegner die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft noch durch Entrichtung der fälligen Zwangsgelder abwenden. Grund hierfür ist, dass die Ersatzzwangshaft - anders als die vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Erzwingungshaft - nur ein subsidiäres Vollstreckungsmittel darstellt, das lediglich an die Stelle des (zunächst) uneinbringlichen Zwangsgeldes tritt. Wird das Zwangsgeld nachträglich noch beglichen, entfallen damit die Voraussetzungen für die Ersatzzwangshaft und die Vollstreckung muss unterbleiben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2017
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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