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Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt dieses. Denn für das Führen eines Fahrrads ist kennzeichnend, dass Fahrer und Fahrrad gemeinsam in Bewegung sind und die Füße vom Boden losgelöst sind. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer fahrlässigen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Mann habe das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung untersagt werden dürfen. Denn aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens habe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Mannes zum Führen von Fahrrädern schließen dürfen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stelle das Sitzen auf einem rollenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20964
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