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Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der alkoholisiert am Verkehr teilgenommen hat, das Führen von Fahrzeugen untersagen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall war der Antragsteller, der keinen Führerschein besitzt, nachts mit einem unbeleuchteten Fahrrad in Schlangenlinien fahrend unterwegs gewesen und dabei einer Polizeistreife aufgefallen. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 1,67 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach, die Behörde untersagte ihm deshalb mit sofortiger Wirkung das Führen von - erlaubnisfreien - Fahrzeugen.
Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.
Die Richter haben im Eilverfahren entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug - hierzu zähle auch ein Fahrrad - mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Da der Antragsteller das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Behörde auf seine fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und das Fahrverbot aussprechen dürfen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Betroffene angegeben habe, aus finanziellen Gründen zur Einholung eines Gutachtens nicht in der Lage zu sein: Das Gesetz mute einem Verkehrsteilnehmer diese Kosten ebenso zu wie die Kosten, die für andere Maßnahmen der Verkehrssicherheit erforderlich seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des VG Neustadt vom 02.05.2007
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Dokument-Nr. 4170
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